Glossar


I

Investitionsmaßnahmeantrag

Das Instrument der Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV soll Netzbetreibern eine zeitnahe Berücksichtigung der Ausgaben in der Erlösobergrenze ermöglichen. Die BNetzA genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, wenn diese zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes notwendig sind. Der Antrag ist gem. § 23 Abs. 3 ARegV spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition kostenwirksam wird, zu stellen. Als Kosten können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden.