Neu zuschaffende Kapazitäten

Wir entwickeln das Netz stetig weiter. Im Rahmen des Netzkodex Kapazitätszuweisung (NC CAM) setzt GASCADE zusammen mit den anderen deutschen Fernleitungsnetzbetreibern das Verfahren für neu zu schaffende Kapazität um. Es dauert zwei Jahre und startet in ungeraden Jahren. Fünf Phasen werden je nach Erforderlichkeit durchlaufen. 

Der so genannte Incremental Capacity-Prozess wird über den FNB Gas koordiniert.

Nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazitäten beginnt Phase 1. Binnen acht Wochen nehmen die Fernleitungsnetzbetreiber auf der Website www.fnb-gas-capacity.de unverbindliche Nachfragen der Teilnehmer nach Zusatzkapazität an Grenzübergangspunkten entgegen, um in Marktnachfrageanalysen den Bedarf an Zusatzkapazitäten bewerten zu können. Unverbindliche Nachfragen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden erst im nächsten Zyklus Verfahren berücksichtigt. 

Zeigt der Marktnachfragebericht, dass der Bedarf an neu zu schaffender Kapazität die bestehende Kapazität übersteigt, wird ein Verfahren für neu zu schaffende Kapazität gestartet. In Phase 2 werden technische Studien erstellt, die Aussagen zu den Maßnahmen, zu Kosten und Zeitplänen enthalten. Zusätzlich wird ein Angebotslevel erstellt, welches die angefragte Kapazität enthält. Diese Informationen werden im Entwurf eines Projektvorschlags zusammengefasst und konsultiert. 

Nach der Einarbeitung von Konsultationsrückläufern und einer intensiven Abstimmung mit den Regulierungsbehörden legen die FNB in Phase 3 ein Projektvorschlag zur Prüfung vor. Bei einer Genehmigung des Projektvorschlags wird in Phase 4 die neu zu schaffend Kapazität in der Jahresauktion angeboten. Ob die vermarktete Kapazität in Phase 5 geschaffen wird, entscheidet der Wirtschaftlichkeitstest, den die Regulierungsbehörde im Anschluss an die Vermarktung durchführt.

Gebühren

Ab dem Incremental Capacity-Zyklus 2023–2025 erheben die Fernleitungsnetzbetreiber für ihre Tätigkeiten, welche auf die Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen zurückgehen, eine Gebühr nach Art. 26 Abs. 11 Verordnung (EU) 2017/459 (NC CAM) in Höhe von 30.000 € je Marktgebietsgrenze, Anfrageart (neu zu schaffende Kapazität oder aufzuwertende Kapazität) und Flussrichtung. Wir weisen darauf hin, dass die Gebühr auch in Rechnung gestellt wird, wenn die Übermittlung der unverbindlichen Marktnachfrage nicht durch den Anfragenden selbst, sondern durch Dritte (bspw. durch einen angrenzenden ausländischen Fernleitungsnetzbetreiber) an die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt (vgl. Ziffer 37 BK9-22/042). 

Die Genehmigung durch die Bundesnetzagentur sowie detaillierte Informationen sind dem Beschluss BK9-22/042 zu entnehmen bzw. auf der Webseite der FNB Gas zu finden.